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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Phase der Antragstellung

a) Antragsberechtigung

520

Abkommensberechtigung. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst der Anwendungsbereich für APA nur Sachverhalte mit DBA-Bezug. Dementsprechend gelten nach § 89a Abs. 1 Satz 1 AO nur nach deutschen DBA abkommensberechtigte Personen als berechtigte Antragsteller. Der Antrag ist beim BZSt zu stellen.

520.1

Verfahrensgegenstand. In § 89a Abs. 1 Satz 1 AO werden APA als zwischenstaatliche Verfahren über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten für einen bestimmten Geltungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreitet, gesetzlich definiert. Grundsätzlich bestimmt der Antragsteller den Umfang seines Antrags und damit letztlich den Inhalt des APA-Verfahrens. Auch in Fällen mit Verrechnungspreisbezug kann der Antrag daher weiterhin auf bestimmte Geschäftsvorfälle (z.B. Produktlinien, Unternehmen, Unternehmensbereiche), auf Geschäfte mit genau bezeichneten Transaktionspartnern oder auf Geschäfte mit Transaktionspartnern in bestimmten Staaten beschränkt werden. Im Fall eines willkürlich beschränkten Sachverhalts ...

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