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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (3. Auflage)

3. Erste Mitteilung der Maßnahme

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Fristbeginn der Antragsfrist. Die Dreijahresfrist beginnt nach dem Wortlaut des Abs. 1 S. 2 mit der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. Dieser Fristbeginn ist zu unterscheiden von dem Zeitpunkt, zu dem frühestens ein Verständigungsverfahren beantragt werden kann (vgl. oben Rz. 60 ff. und Art. 25 OECD-MK Rz. 21 Satz 3) und vom Beginn der Zweijahresfrist des Absatz 5 (vgl. unten Rz. 277 ff. und Art. 25 OECD-MK Rz. 15). Zu beachten ist, dass manche DBA vom OECD-MA abweichende Regelungen zum Fristbeginn enthalten.

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Auslegung in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise. Was als erste Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, anzusehen ist, soll nach OECD in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise auszulegen sein (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 21). Die nachfolgenden Beispiele im OECD-MK machen allerdings auch deutlich, dass Fristbeginn und Fristende durchaus tagesgenau berechnet werden, Auslegung zugunsten des Steuerpflichtigen ist also nicht gleichzusetzen mit großzügigem Hinwegsehen über kleinere Fristversäumnisse.

Bekanntgabe des Steuerbescheids.

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