Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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9. Zypern
a) Abweichungen zum OECD-MA 2014
212
Allgemeines. Art. 8 DBA-Zypern entspricht in den Abs. 1, 2, 4 wortwörtlich Art. 8 OECD-MA 2014, in Abs. 5 ist die Verteilung im Falle internationaler Zusammenarbeit in der Binnenschifffahrt explizit geregelt. Über den Wortlaut des OECD-MA 2014 hinausgehend regelt Art. 8 Abs. 3 DBA-Zypern ausdrücklich die Verteilung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus der gelegentlichen Leervercharterung sowie aus der untergeordneten Nutzung und Vermietung von Containern. Nach Rz. 5. des Prot. findet Art. 8 DBA-Zypern abweichend vom OECD-MA 2014 auch Anwendung auf Einkünfte von Unternehmen, die die verschiedenen Aufgaben beim Betrieb von Seeschiffen für die Schifffahrtsgesellschaften übernehmen, wie z.B. das sog. Crewing (Personalmanagement) sowie das kaufmännische und technische Management.
213
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung gem. Prot. Nr. 1 zu Art. 3, 4, 8, 13, 14 und 21 DBA-Zypern. Das Prot. enthält eine Definition des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung, die in Satz 1 wortwörtlich (vgl. Art. 4 Rz. 24 S. 2 OECD-MK 2014) und ...