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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Umfang des Besteuerungsrechts des Quellenstaats

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Kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Art. 18 schließt eine Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen im Quellenstaat aus. Allerdings machen einige Länderabkommen die Freistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig. Eine solche antragsgebundene Freistellung ist insbesondere in den Abkommen mit Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, der Schweiz und den USA vorgesehen. Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika sieht zudem vor, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen im Quellenstaat nur dann von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn der Ansässigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht tatsächlich ausübt. Ruhegehälter für eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit werden auf Grund des in Südafrika geltenden Territorialitätsprinzips in Südafrika nicht besteuert und unterliegen daher in Deutschland der Besteuerung. Dies bedeutet, dass bei tatsächlicher Nichtausübung des Besteuerungsrechts durch den Ansässigkeitsstaat dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Anders als dies im Rahmen des § 50d Abs. 8 S. 1275 ...

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