Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Indien als Wohnsitzstaat. Indien als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden gem. Art. 23 Abs. 2 DBA-Indien durch Anwendung der Anrechnungsmethode, wobei das DBA missverständlich von „Abzug“ spricht, da sich der Abzug aber auf die Steuer bezieht, entspricht er einer Anrechnung. Indien lässt dabei einen Betrag zur Anrechnung zu, der der in Deutschland entweder unmittelbar oder im Abzugsweg gezahlten Einkommensteuer entspricht. Die Anrechnung darf aber in keinem Fall den Teil der (vor dem Abzug der Steuer ermittelten) Einkommensteuer übersteigen, der auf das Einkommen entfällt, das in Deutschland besteuert werden kann. Trotz des Wortlautes soll die Anrechnung nicht auf die deutsche Einkommensteuer beschränkt sein, sondern auch die Körperschaftsteuer umfassen.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden entweder gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Indien durch Anwendung der Freistellungsmethode für...