Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtsfolge
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Anwendung der allgemeinen Vorschriften. Art. 19 Abs. 3 sieht vor, dass die allgemeinen Vorschriften (Art. 15, 16, 17, 18) Anwendung finden. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, d.h. der Eintritt der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen hängt davon ab, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der verwiesenen Normen erfüllt sind. Wie bereits erwähnt, ist Art. 19 Abs. 1 und 2 insb. ggü. Art. 15 und 18 vorrangig anzuwenden, wenn Vergütungen durch einen der Vertragsstaaten gezahlt werden. Sind die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt — hierzu gehört auch der Fall, dass dessen Anwendung gem. Abs. 3 ausgeschlossen ist — gelten daher die allgemeinen Vorschriften. Die Verweisung auf Art. 15 und S. 1308 Art. 18 ist daher deklaratorisch. Während dies nach verbreiteter Auffassung auch für Art. 16 gelten soll, maß der Kommentar zu Art. 19 dem in Abs. 3 enthaltenen Verweis auf Art. 17 konstitutive Bedeutung bei.