Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
111
Art. 2 Abs. 1 DBA-Schweiz. Art. 2 Abs. 1 DBA-Schweiz entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Anders als im OECD-MA sind in Art. 2 Abs. 1 DBA-Schweiz die Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände ausdrücklich als taugliche Steuergläubiger aufgeführt. In Art. 2 Abs. 1 DBA-Schweiz ist zudem ausdrücklich durch einen Klammerzusatz klargestellt, dass auch die Steuern unter das Abkommen fallen, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.
112
Art. 2 Abs. 2 DBA-Schweiz. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 2 OECD-MA. Im DBA-Schweiz ist lediglich ausgeführt, dass vom Abkommen die ordentlichen und außerordentlichen Steuern umfasst sind. Eine Besonderheit ist im DBA-Schweiz in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 enthalten, der im OECD-MA keine Entsprechung hat. Danach gilt das Abkommen nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.
113
Art. 2 Abs. 3 DBA-Schweiz. Art. 2 Abs. 3 DBA-Schweiz enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen insbesondere gelten soll. ...