Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine grenzüberschreitende Organschaft. Die Regelung in Nr. 6 des Protokolls richtet sich in erster Linie gegen die Rechtsprechung des BFH, wonach sich aus dem DBA-Diskriminierungsverbot in Abhängigkeit von der konkreten Formulierung eine Verpflichtung Deutschlands ergeben soll, die Rechtswirkungen der deutschen Organschaft auch im grenzüberschreitenden Fall herzustellen. Das Protokoll stellt damit zur Vermeidung von Streitigkeiten klar, dass das Diskriminierungsverbot nicht zu einer grenzüberschreitenden Organschaft zwingt. Vergleichbare Formulierungen finden sich bereits in jüngeren deutschen DBA (z.B. DBA-Luxemburg, DBA-Niederlande). Die Auffassung entspricht Art. 24 OECD-MK 2017 Rz. 77.