Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
188
Art. 6 Abs. 1 DBA-Russland. Art. 6 Abs. 1 DBA-Russland weicht insofern geringfügig von Art. 6 Abs. 1 OECD-MA ab, als der Klammerzusatz nicht von Einkünften aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern von „Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“ spricht.
189
Art. 6 Abs. 2 DBA-Russland. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBA-Russland entspricht im Wesentlichen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA. Im Positivkatalog finden sich statt Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, „Rechte, für die die Vorschriften des Rechts für Grund- und Boden“ gelten.
190
Art. 6 Abs. 3 und 4 DBA-Russland. Die Regelungen entsprechen in ihrer materiell-rechtlichen Aussage Art. 6 Abs. 3 und 4 OECD-MA.