Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Änderungen durch Art. 12 Abs. 2 BEPS-MLI
101
Auszugsweiser Wortlaut des Art. 12 BEPS-MLI.
(...)
„(2) Absatz 1 [„Abhängiger Vertreter“; Anm. d. Autors] gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätige Person im erstgenannten Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter ausübt und im Rahmen dieser ordentlichen Geschäftstätigkeit für das Unternehmen handelt. Ist eine Person jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig, mit dem beziehungsweise denen sie eng verbunden ist, so gilt diese Person in Bezug auf dieses beziehungsweise diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
(...)
(4) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.“
102
Entsprechung der Vorschrift im BEPS-Aktionsplan und OECD-MA (2017). Art. 12 Abs. 2 BEPS-MLI setzt BEPS-Aktionspunkt 7 um. Die Vorschrift entspricht Art. 5 Abs. 6 OECD-...