Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 8 Abs. 2 EUBeitrG
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Subsidiarität des Zustellungsersuchens an den anderen Mitgliedstaat. Das Verbindungsbüro soll nur dann ein Zustellungsersuchen an den anderen Mitgliedstaat richten, wenn eine Zustellung entsprechend den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist. Gem. Art. 9 Abs. 2 EU-Beitreibungsrichtlinie ist jede andere Form der Zustellung entsprechend den nationalen Vorschriften zulässig und muss vom anderen Staat akzeptiert werden. Eine Zustellung kann insbesondere durch Einschreiben oder auch elektronisch erfolgen. Ein Zustellungsersuchen kann auch dann gestellt werden, wenn eine Zustellung nach den nationalen Vorschriften mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.