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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. Quellensteuerrecht (Abs. 1 Satz 2)

57

Allgemeines. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 sind Personen in einem Vertragsstaat nicht ansässig, wenn sie dort nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig S. 268 sind. Die Regelung wurde erst 1977 in das OECD-MA übernommen. Ob sie einen einschränkenden Regelungscharakter hat oder lediglich deklaratorisch wirkt, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. Rz. 58 ff.).

58

Abstrakte Steuerpflicht. Trotz des insoweit mehrdeutigen Wortlauts ist für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige im konkreten Einzelfall nur mit Quellen aus dem Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig ist. Entscheidend ist die abstrakte Steuerpflicht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm. Ist ein Steuerpflichtiger in Deutschland gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, so ist er dort auch dann ansässig, wenn er im Veranlagungszeitraum nur Einkünfte aus Quellen in Deutschland erzielt hat.

59

Territorialitätsprinzip. Ist der Steuerpflichtige in einem Staat nur mit dort belegenen Quellen (beschränkt) steuerpflichtig, so ...

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