Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 7 Abs. 8 EUAHiG
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Keine Anhörung. Gem. § 117 Abs. 4 Satz 3 AO ist grundsätzlich bei der Übermittlung von steuerlichen Informationen über einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen an andere EU-Mitgliedstaaten der betroffene deutsche Steuerpflichtige anzuhören. § 7 Abs. 8 bestimmt, dass in den Fällen des automatischen Informationsaustauschs nach § 7 Abs. 1—5 und 9—14a die Pflicht zur Anhörung entfällt. Dies ist sachgerecht, da der automatische Informationsaustausch ein elektronisch durchgeführtes Massenverfahren ist, das nur funktionieren kann, wenn eine individuelle Anhörung nicht erforderlich ist. Der Schutz der übermittelten Daten und deren zweckgerechte Verwendung wird durch § 19 (s. Rz. 88 ff.) gewährleistet.