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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. Nutzung der Daten für andere Zwecke (Abs. 2 Satz 4)

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Zweckerweiterung. In Deutschland erlauben §§ 31a, 31b AO die Weitergabe von steuerlichen Informationen zum Zweck der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs bzw. zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Ohne Zustimmung des die Daten übermittelnden Staats darf Deutschland die Daten nicht weitergeben. Andere völkerrechtliche Abkommen wie z.B. Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt. Wollen die Vertragsstaaten eine Verwendung der übermittelten Daten für bestimmte nichtsteuerliche Zwecke ermöglichen, können sie dies in ihren DBA entsprechend vereinbaren (Art. 26 OECD-MK Rz. 12.3). Die aktualisierte Fassung des Art. 26 sieht in Abs. 2 Satz 4 vor, dass ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen die von einem Vertragsstaat erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwendet werden können, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staats diese Verwendung gestattet. Die Anfrage eines Staats, nach dessen Recht ...

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