Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Ausübung an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird
131
Verhältnis zu Art. 8. Für die Merkmale Schiffe und Luftfahrtzeuge wird auf Art. 8 (2014) Rz. 25 ff. verwiesen.
132
Einsatz im internationalen Verkehr. Vgl. Art. 8 (2017) Rz. 18.
133
Ausübung an Bord. Vgl. Rz. 121 sowie hier Rz. 134.
134
Reguläre Besatzung („regular complement“). Mit dem „Update 2017“ setzt Art. 15 Abs. 3 (2017) nach seinem Wortlaut u.a. voraus, dass die beschäftigte Person Mitglied der regulären Besatzung („regular complement“) des Schiffs bzw. Luftfahrzeugs ist. Die Regelung entspricht insoweit Art. 14 Abs. 3 US-MA bzw. ihrem Pendant im UN-MA. Ausweislich des OECD-MK (vgl. Art. 15 Rz. 9.3 OECD-MK) hat dieser Begriff Klarstellungsfunktion ; der Regelungsbereich des Art. 15 umfasst (ausschließlich) jene Crewmitglieder an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen, die für den üblichen, bestimmungsgemäßen Betrieb des Schiffes bzw. Luftfahrzeugs erforderlich sind. Beispielsweise sind die Bediensteten eines Bordrestaurants auf Kreuzfahrtschiffen vom Anwendungsbereich umfasst, nicht hingegen ...