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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes. Der Sonderfall des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes ist abweichend vom OECD-MA 2014 nicht in Art. 8 DBA-Belgien, sondern in Art. 4 Abs. 4 DBA-Belgien geregelt. Anders als im OECD-MA 2014 kommt es auf den Heimathafen des Schiffes nicht an. Die Regelung stellt vielmehr allein auf die Ansässigkeit des „einzigen oder haupt S. 637 sächlichen“ Unternehmers ab. Danach hat der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht, in dem der („hauptsächliche“) Unternehmer ansässig ist, d.h. es kommt zu einer Rückverweisung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA-Belgien. Mit „Unternehmer“ ist die Person gemeint, auf deren Rechnung das Unternehmen betrieben wird, die also die Chancen und Risiken trägt. Wenn mehrere Personen diese Voraussetzung erfüllen, ist auf den „hauptsächlichen“ Unternehmer abzustellen, d.h. die Person mit den meisten Stimmrechten im Unternehmen.

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Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Eine Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 entsprechende Reg...

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