Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
141
Ansässigkeit. In Sachverhaltskonstellationen, in denen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA sowie Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA konstitutive Bedeutung haben (Vgl. Rz. 53 und Rz. 54), ergeben sich Unterschiede zwischen dem OECD-MA und dem DBA-Frankreich.
142
Ansässigkeitsfiktion. Anders als nach dem OECD-MA 2017 wird die Ansässigkeit einer nicht natürlichen Person an dem Ort fingiert, an dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Möglichkeit, andere Kriterien (z.B. den Gründungsort) im Rahmen einer Verständigung zur Ansässigkeitsbestimmung heranzuziehen, besteht danach nicht.