Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Im anderen Vertragsstaat ansässige Person
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Begriff und Besonderheiten. Die Ansässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Kriterien des Art. 1 (s. Art. 1 Rz. 31 ff.). Allerdings ergeben sich trotz Ansässigkeit nach allgemeinen abkommensrechtlichen Kriterien vielfach Anwendungsausschlüsse aus abkommensrechtlichen Sonderbestimmungen (Limitation-on-Benefits sowie Art. 29 OECD-MA, s. Rz. 21) oder aus nationalen Missbrauchsbekämpfungsvorschriften, wie bspw. § 50d Abs. 3 EStG (s. Rz. 40 f.).