Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Art. 12 Abs. 1 DE-VG löst die Doppelbesteuerungsproblematik dahingehend, dass dem Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, grundsätzlich kein Besteuerungsrecht zusteht (vgl. ausführlich Art. 12 Rz. 3). Der Gläubiger der Lizenzgebühren hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass diese in dem Staat, aus dem sie stammen, keiner (Quellen-)Steuer unterliegen. Da die Quellenbesteuerung nach Art. 12 DE-VG folglich auf 0 Euro beschränkt ist, scheidet eine Anrechnung der Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Lizenzgebühr aus. Der Grund für den Verzicht des Quellenstaats auf sein Besteuerungsrecht ist darin zu sehen, dass sich i.d.R. die vorangegangenen Forschungs- und Entwicklungskosten als Betriebsausgaben des Lizenzgebers zu Lasten des Ansässigkeitsstaats ausgewirkt haben, so dass ihm im Gegenzug auch das alleinige Besteuerungsrecht zustehen soll.