Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Ausübung des Besteuerungsrechts
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Kein Ausübungszwang. Der Ansässigkeitsstaat kann sein Recht zur Besteuerung ausüben, muss es aber nicht. Die tatsächliche Besteuerung richtet sich nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaats.
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Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Für Deutschland als Ansässigkeitsstaat ergeben sich innerstaatliche Besteuerungstatbestände insbesondere aus § 8b Abs. 2 KStG, § 17 Abs. 1, 4 und 5, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1—8, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG, § 6 AStG sowie §§ 5, 13, 22 UmwStG.