Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
1
Anwendungsbereich. Art. 22 regelt die Besteuerung des Vermögens. Der Anwendungsbereich des Art. 22 umfasst lediglich die Steuern vom Vermögen i.S.d. Art. 2 Abs. 3. Dazu zählen nach Art. 22 Rz. 1 OECD-MK nicht die Erbschaft-, Nachlass- und Schenkungsteuer sowie die Steuern auf Vermögenstransfer (z.B. Grunderwerbsteuer). Damit ist Art. 22 auf die nur bis 1996 in Deutschland erhobene Vermögenssteuer, die nur bis 1997 in Deutschland erhobene Gewerbekapitalsteuer sowie die Grundsteuer anwendbar.
2
Besteuerungsrecht des Belegenheits- bzw. Betriebsstättenstaats. Art. 22 Abs. 1 und 2 weisen das Besteuerungsrecht in Bezug auf unbewegliches Vermögen i.S.d. Art. 6 dem Belegenheitsstaat bzw. bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, dem Betriebsstättenstaat zu, der nicht zugleich Ansässigkeitsstaat ist. Der Belegenheitsstaat bzw. der Betriebsstättenstaat besteuert das Vermögen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat wird nach dem Methodenartikel (Art. 23A oder 23B) geregelt. In der deutsche...