Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Punktuelle Regelung einer Mindestbesteuerung. Abs. 8 ist eine sog. spezifische Missbrauchsvorschrift („SAAR“) für Fälle, in denen ansonsten der Quellenstaat Abkommensvorteile auf Einkünfte gewährt, die einer nicht oder niedrig besteuerten Betriebsstätte in einem Drittstaat zuzurechnen sind. Das kommt der Einführung einer punktuellen Mindestbesteuerung gleich. Diese Mindestbesteuerungsgrenze ist nicht absolut, sondern relativ zum Besteuerungsniveau im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmens der Betriebsstätte. Eine Besonderheit ist somit, dass die Regelung ausdrücklich das Zusammenspiel des Steuerrechts beider Vertragsparteien und das eines Drittstaats oder -gebiets zugrunde legt. Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass DBA-Vertragsstaaten eine Doppelbesteuerung regelmäßig durch Begrenzung der Besteuerungsrechte in dem jeweiligen Quellenstaat vermeiden, der Quellenstaat dabei auf sein nationales Besteuerungsrecht in der Annahme verzichtet, dass die entsprechenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat tatsächlich und angemessen besteuert werden.
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Missbra...