Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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7. Besondere Bestimmungen (Art. 24—29)
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Gleichbehandlungsgebot (Art. 24). Das abkommensrechtliche Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot (Art. 24) zielt auf Staatsangehörige (Art. 24 Abs. 1, Abs. 2), Betriebsstätten von Unternehmen des anderen Vertragsstaats (Art. 24 Abs. 3), die Abzugsfähigkeit von Schulden und Betriebsausgaben, wenn Gläubiger oder Empfänger im anderen Vertragsstaat ansässig sind (Art. 24 Abs. 4) und auf Kapital- und Personengesellschaften (Art. 24 Abs. 5). Das Diskriminierungsverbot umfasst nicht nur die in Art. 2 genannten Steuern, sondern solche jeder Art und Bezeichnung (Art. 24 Abs. 6). Den Diskriminierungsverboten ist gemein, dass sie sich nicht auf die Abkommensanwendung als solche beziehen, sondern primär auf die Anwendung innerstaatlichen Steuerrechts auf die in Art. 24 Abs. 1—5 einbezogenen Personen bzw. Sachverhalte.
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Verständigungsverfahren (Art. 25). Art. 25 sieht z.B. bei Zweifeln und Fragen über die Auslegung und Anwendung des Abkommens sog. Verständigungsverfahren i.e.S. (Art. 25 Abs. 1, Abs. 2), Konsultationsverfahren (Art. 25 Abs. 3) und Schiedsverf...