Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Dividenden
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Dividendenbegriff. Der Begriff der Dividende erfährt eine (sehr weite) Legaldefinition in Art. 10 Abs. 3. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen (vgl. Rz. 113 ff.). Typischerweise geht es aber um Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH), d.h. von Gesellschaften, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit sowie über ein von den Gesellschaftern getrenntes Gesellschaftsvermögen verfügen und die S. 778 dadurch gekennzeichnet sind, dass der persönlichen Komponente des Gesellschafters eine eher nachrangige Rolle zukommt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 3 auch solche aus Gesellschaftsanteilen stammenden Einkünfte in den Begriff der Dividende einbezieht, die nach dem Recht des Quellenstaates den Einkünften aus Aktien (ggf. auch nur) steuerlich gleichgestellt sind (vgl. Rz. 73 ff.).