Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
127
Art. 4 Abs. 1 DBA-Belgien. Art. 4 Abs. 1 Halbs. 1 DBA-Belgien entspricht wörtlich Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 OECD-MA. Eine dem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA und Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regelung findet sich im DBA-Belgien nicht. Stattdessen enthält Art. 4 Abs. 1 Halbs. 2 DBA-Belgien eine Sonderregelung, die die Ansässigkeit bestimmter Gesellschaften fingiert.
128
Art. 4 Abs. 2 DBA-Belgien. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DBA-Belgien entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 2 OECD-MA. Zusätzlich enthalten ist eine Sonderregelung in Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und b DBA-Belgien für Bordpersonal eines Schiffs, die mit Art. 15 Abs. 3 OECD-MA vergleichbar ist (vgl. Art. 15 Rz. 113 ff.).
129
Art. 4 Abs. 3 DBA-Belgien. Art. 4 Abs. 3 DBA-Belgien entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 3 OECD-MA vor den Änderungen durch das OECD-MA 2017.
130
Art. 4 Abs. 4 DBA-Belgien. Art. 4 Abs. 4 DBA-Belgien enthält eine Sonderregelung für Schifffahrtsunternehmen, die Art. 8 Abs. 3 OECD-MA ähnelt (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 64 ff.).