Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Keine Erwähnung des Begriffs „Ratifikation“. Abweichend von Art. 31 Abs. 1 OECD-MA verlangt Art. 28 Abs. 1 DBA-Indien keine Ratifikation, sondern nur eine Notifikation darüber, dass die erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. In Art. 28 Abs. 2 DBA-Indien findet sich ein vom Austausch der Ratifikationsurkunden abweichender Inkrafttretenszeitpunkt sowie eine differenzierte Regelung für die erstmalige Anwendung.