Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Gegenberichtigungsnorm. Für den Fall, dass ein Vertragsstaat unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes gem. Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2017 den der Betriebsstätte zugeordneten Gewinn korrigiert und diese Gewinnkorrektur besteuert, ist der andere Staat nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA 2017 verpflichtet, eine Gegenkorrektur vorzunehmen. Die Gewinnkorrektur kann durch den Ansässigkeits- oder den Betriebsstättenstaat erfolgen. Art. 7 Abs. 3 OECD-MA, der durch das „Update 2010“ neu in das OECD-MA aufgenommen wurde, enthält damit einen dem Art. 9 Abs. 2 entsprechenden Mechanismus (vgl. Art. 9 Rz. 142 ff.), der der Vermeidung der Doppelbesteuerung dient. Dieser ist insbesondere — so die OECD — deswegen notwendig, weil der in Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2017 niedergelegte und im OECD-Betriebsstättenbericht 2010 konkretisierte Fremdvergleichsgrundsatz für Zwecke der Betriebsstättengewinnabgrenzung durch die Vertragsstaaten häufig unterschiedlich interpretiert wird und infolgedessen das Risiko einer Doppelbesteuerung entstehen kann (vgl. Art. 7 Rz. 44 und...