Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. § 6 Abs. 3 EUAHiG
41
Subsidiarität eines Ersuchens. Ein Ersuchen soll durch die Finanzbehörde nur dann gestellt werden, wenn zuvor alle nach der AO vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Durchführung der Ermittlungen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre oder wenn diese Ermittlungen nicht erfolgversprechend wären. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten gem. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht gegenüber den Finanzbehörden haben und darüber hinaus auch weitere Verpflichtungen nach der AO bestehen.