Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
269
Staatsangehörigendiskriminierungsverbot. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot enthält nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Da es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt (siehe Rz. 15), hat dies keine Konsequenzen für die Auslegung der Diskriminierungsverbote.
270
Kein Diskriminierungsschutz von Staatenlosen. Mangels entsprechender Regelung sind Staatenlose im Rahmen des bilateralen Verhältnisses zwischen Deutschland und Kanada nicht in den Diskriminierungsschutz einbezogen.
271
Betriebsstättendiskriminierungsverbot. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 DBA-Kanada entspricht Art. 24 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA, jedoch mit dem Unterschied, dass kein ausdrücklicher Verweis auf den Personenstand oder Familienlasten erfolgt. Daher können die hier nicht verwendeten Begriffe nicht als Gegenargument gegen die Auffassung verwendet werden, dass dieser Satz den Ausdruck einer grundlegenden Einschränkung des Schutzbereichs des Betriebsstättendiskriminierungsverbots darstellt (siehe zur Relevanz der Auslegung Rz. 98 und 125).
272
Kein Schuldnerdiskriminierungsverbot. Eine...