Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
166
Regelungszweck. Grundgedanke des Art. 5 Abs. 6 ist, dass ein selbstständiger Unternehmer keine (unselbstständige) Vertreterbetriebsstätte eines anderen Unternehmens darstellen kann, soweit er im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Denn soweit der Vertreter hierfür ein fremdübliches Entgelt bezieht, unterliegt die territoriale Wertschöpfung bei ihm dem Besteuerungsrecht des Quellenstaates. Art. 5 Abs. 6 hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Art. 5 Rz. 102 OECD-MK 2017). Dessen ungeachtet konkretisiert er die Tatbestandsmerkmale „Unabhängigkeit“ der Vertretertätigkeit und „Handeln im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit“ als negative Abgrenzungsmerkmale zur Vertreterbetriebsstätte i.S.v. Art. 5 Abs. 5.
167
Änderungen des Abs. 6 durch das MLI, OECD-MA (2017). Der Wortlaut des Abs. 6 wird durch das MLI bzw. das OECD-MA (2017) verändert (siehe Art. 5 (2017) Rz. 96 ff.). Deutschland hat diese Änderungen abgelehnt (siehe Art. 5 (2017) Rz. 100).