Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Italien
a) Abweichungen zum OECD-MA
109
Allgemeines. Die in Art. 19 des 1989 geschlossenen DBA-Italien enthaltenen Bestimmungen über den öffentlichen Dienst entsprechen im Wesentlichen dem OECD-MA 1977. Damit liegt auch Art. 19 DBA-Italien das eingeschränkte Kassenstaatsprinzip (vgl. Rz. 36, 47) zugrunde.
110
Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Italien. Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Italien bezieht juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht in den Anwendungsbereich ein. Die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b DBA-Italien getroffenen Regelungen über Ausnahmen für Zahlungen an Ortskräfte weichen vom OECD-MA in zwei Punkten ab: Zum einen setzt eine Besteuerung im anderen Vertragsstaat voraus, dass der Zahlungsempfänger nicht zugleich Staatsangehöriger des Kassenstaats sein darf. Darüber hinaus knüpft Art. 19 Abs. 1 Buchst. b ii DBA-Italien nicht an die Beweggründe für die Ansässigkeitsnahme an, sondern an den Zeitpunkt der Ansässigkeitsnahme.
Gemäß Ziff. 14 Buchst. a Satz 2 des Protokolls zum DBA-Italien unterfallen überdies auch durch die Deutsche Zentrale für Tourismus ...