Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Anwendungsvoraussetzungen
47
Näheverhältnis zum Gastland. Parallel zu Art. 19 Abs. 1 Buchst. b sieht Art. 19 Abs. 2 Buchst. b eine Ausnahme vom Kassenstaatsprinzip vor, wenn eine besondere räumliche und persönliche Bindung zwischen dem Empfänger der Leistung und dem Gastland besteht. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Buchst. b liegt eine derartige persönliche Bindung vor, wenn der Zahlungsempfänger im anderen Vertragsstaat ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist. Dass die Dienste, für die Ruhegehalt gezahlt wird, in diesem Staat ausgeübt wurden, setzt Abs. 2 Buchst. b ebenso wenig voraus wie Abs. 2 Buchst. a — im Gegensatz zu Abs. 1 Buchst. b, demzufolge der Ansässigkeitsstaat nur zur Besteuerung berechtigt ist, soweit die vergüteten Dienste auch dort ausgeübt wurden.
48
Hinterbliebene. Da Art. 19 Abs. 2 auch auf Hinterbliebene anwendbar ist (vgl. Rz. 44), stellt sich die Frage, ob die in Abs. 2 Buchst. b genannten Voraussetzungen der Ausnahme vom Kassenstaatsprinzip für Hinterbliebene gleichermaßen gelten. Insbesondere ist zu erwägen, ob es insoweit nicht auf die Staat...