Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
99
Art. 2 Abs. 1 DBA-Österreich. Art. 2 Abs. 1 DBA-Österreich entspricht Art. 2 Abs. 1 OECD-MA.
100
Art. 2 Abs. 2 DBA-Österreich. Art. 2 Abs. 2 DBA-Österreich entspricht Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.
101
Art. 2 Abs. 3 DBA-Österreich. Art. 2 Abs. 3 DBA-Österreich enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen insbesondere gelten soll. Für die Republik Österreich sind genannt: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Grundsteuer, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken, jeweils einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge. Für die Bundesrepublik Deutschland sind genannt: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Grundsteuer, jeweils einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge. Die Vermögensteuern sind in der Aufzählung nicht aufgeführt.
102
Art. 2 Abs. 4 DBA-Österreich. Art. 2 Abs. 4 DBA-Österreich entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 4 OECD-MA. Rein sprachlich unterscheidet sich das DBA-Österreich von dem OECD-MA darin, dass die Änderungen in den Steuergesetzen, soweit fü...