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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

200

Schweiz als Wohnsitzstaat. Die Schweiz als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz).

201

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt grundsätzlich für Einkünfte aus in der Schweiz belegenem unbeweglichem Vermögen Anrechnung der schweizerischen Steuer auf die deutsche Steuer (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz). Die Aktivitätsklausel des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz erfasst auch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i.S. des Art. 6 DBA-Schweiz. Sie enthält allerdings wiederum Rückausnahmen, d.h. die Anrechnungs- wird durch die Freistellungsmethode ersetzt, wenn das unbewegliche Vermögen der aktiven Tätigkeit einer Betriebsstätte in der Schweiz oder der Ausübung eines freien Berufs dient.

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