Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Ansässigkeit der anderen Person
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Ansässigkeit der anderen Person. Art. 17 Abs. 2 enthält keine explizite Regelung zur Ansässigkeit der anderen Person. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es auf die Ansässigkeit der anderen Person nicht ankommt. Aus Art. 1 ist abzuleiten, dass die andere Person in einem Vertragsstaat ansässig sein muss. Dies folgt aus der Relativität der Geltung eines DBA zwischen den Vertragsstaaten. Auch nach Art. 17 Abs. 2 soll beurteilt werden, ob das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der anderen Person einem der Vertragsstaaten zugewiesen ist. Dies setzt jedoch die Ansässigkeit der anderen Person in einem der Vertragsstaaten voraus. Da die andere Person eigene Einkünfte erzielt, ist für die Beurteilung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der anderen Person nach Art. 17 Abs. 2 zusteht, auch irrelevant, in welchem Staat der Künstler oder Sportler ansässig ist. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Künstler und Sportler in demselben Staat ansässig ist, in der auch die andere Person ansässig ist. Dieser kan...