Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Schiedsverfahren
501
Streitbeilegung durch den „Beratenden Ausschuss“. Wird innerhalb der Zweijahresfrist, ggf. auch nach Fristverlängerung (siehe oben Rz. 500), im Verständigungsverfahren keine Einigung zwischen den zuständigen Behörden erreicht, wird der Steuerpflichtige, der die Beschwerde eingereicht hatte, von allen betroffenen zuständigen Behörden darüber informiert, und zwar jeweils unter Mitteilung der „allgemeinen Gründe“ (Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie) bzw. der „Gründe“ (§ 16 Abs. 1 EU-DBA-SBG), aus denen keine Einigung erzielt wurde. Der Steuerpflichtige kann dann innerhalb von 50 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilungen ein Schiedsverfahren beantragen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, § 17 Abs. 1 EU-DBA-SBG). Ein Schiedsverfahren ist allerdings ausgeschlossen bzw. von Amts wegen zu beenden, wenn es zu einer nationalen Gerichtsentscheidung in der Streitfrage gekommen ist und das nationale Recht des betroffenen Staats ein Abweichen von der Entscheidung dieses Gerichts nicht zulässt (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 4 EU-DBA-SBG); vgl. dazu schon oben Rz. 4...