Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
223
Quellensteuersatz 0 %. Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA schließt Art. 11 Abs. 1 DBA-Spanien 2011 grundsätzlich jegliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats aus. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich im Betriebsstättenvorbehalt, der inhaltlich Art. 11 Abs. 4 OECD-MA entspricht.
224
15%iges Quellenbesteuerungsrecht für Hybride, auch für Fälle ohne one-sided deduction. Nr. V des Protokolls (2011) zum DBA-Spanien enthält eine spezifische Vorschrift zum Zins- und zum Dividendenartikel. Danach können Zinsen und Dividenden im Quellenstaat grundsätzlich einer 15%igen Quellensteuer unterworfen werden, wenn sie auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte aus Genussrechten oder Genussscheinen, der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen oder aus Gewinnobligationen, beruhen und bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind. Wenn der Nutzungsberechtigte nicht im anderen Abkommensstaat ansä...