Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
52
Regelung mit Bezeichnung des Ausdehnungsgebiets. Art. 32 Abs. 1 DBA-Niederlande 2012 enthält eine dem Art. 30 OECD-MA entsprechende Regelung. In Abweichung zum Text anderer deutscher DBA mit entsprechenden Regelungen bezeichnet die Vorschrift ausdrücklich die Gebiete, auf die sich eine Erstreckung beziehen kann („auf jeden Teil des Königreichs der Niederlande [...], der außerhalb Europas liegt“).
53
Kündigungsregelung. Art. 32 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012 sieht vor, dass die Vertragsstaaten vereinbaren können, dass mit der Kündigung des Abkommens nicht auch dessen Geltung im Ausweitungsgebiet beendet wird.