Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 2 Abs. 1 DBA-Belgien. Art. 2 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Rein sprachlich stellt Art. 2 Abs. 1 DBA-Belgien auf die Steuern ab, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten erhoben werden. Weiter zählt die Vorschrift neben den Gebietskörperschaften auch die Länder der Vertragsstaaten als taugliche Steuergläubiger auf.
46
Art. 2 Abs. 2 DBA-Belgien. Art. 2 Abs. 2 DBA-Belgien entspricht Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.
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Art. 2 Abs. 3 DBA-Belgien. Art. 2 Abs. 3 DBA-Belgien sieht entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern vor, für die das Abkommen insbesondere gelten soll. Für Belgien sind dies: l’impôt des personnes physiques (Einkommensteuer der natürlichen Personen), l’impôt des societes (Körperschaftsteuer), l’impôt des personnes morales (Einkommensteuer der — nicht gewerblich tätigen — juristischen Personen), l’impôt des non-residents (Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen), einschließlich der Vorsteuern (précomptes) und der Ergänzungsvorsteuern (compléments de précomptes), der Zuschl...