Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
137
Art. 18 Abs. 1 DE-VG. Art. 18 Abs. 1 DE-VG entspricht im Grundsatz Art. 19 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA 2017, lediglich die Passage „einem seiner Länder“ ist ergänzend aufgenommen worden.
138
Art. 18 Abs. 2 DE-VG. Art. 18 Abs. 2 DE-VG entspricht weitgehend Art. 19 Abs. 2 OECD-MA 2017, lediglich das Wort „Länder“ ist ergänzend aufgenommen worden.
139
Art. 18 Abs. 3 DE-VG. Art. 18 Abs. 3 DE-VG findet keine Entsprechung im OECD-MA.
140
Art. 18 Abs. 4 DE-VG. Art. 18 Abs. 4 DE-VG entspricht im Grundsatz Art. 19 Abs. 3 OECD-MA 2017, lediglich die Passagen „eines seiner Länder“, und „oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts“ wurden ergänzt (vgl. insoweit Art. 19 Rz. 52). Aufgrund der Streichung von Art. 14 weicht ferner die Nummerierung der Artikel, auf die in Art. 18 Abs. 3 DE-VG Bezug genommen wird, ab.
141
Art. 18 Abs. 5 DE-VG. Art. 18 Abs. 5 DE-VG findet keine Entsprechung im OECD-MA.