Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
275
Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die Regelungen zur „Gleichbehandlung“ in Art. 23 DBA-Luxemburg beruhen auf dem aktuellen Wortlaut des Art. 24 OECD-MA mit einigen Abweichungen beim S. 1551 Schuldnerdiskriminierungsverbot. Zum Diskriminierungsverbot fremdbeherrschter Unternehmen besteht eine Protokollerklärung.
276
Art. 23 Abs. 1 DBA-Luxemburg. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA.
277
Art. 23 Abs. 2 DBA-Luxemburg. Das Verbot der Diskriminierung von Staatenlosen entspricht im Wesentlichen Art 24 Abs. 2 OECD-MA, enthält jedoch nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“.
278
Art. 23 Abs. 3 DBA-Luxemburg. Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA.
279
Art. 23 Abs. 4 DBA-Luxemburg. Das Schuldnerdiskriminierungsverbot bezieht sich ausdrücklich lediglich auf Lizenzgebühren und andere Entgelte; Zinsen sind entgegen dem Wortlaut des OECD-MA nicht erwähnt. Ansonsten entspricht es Art. 24 Abs. 4 OECD-MA.
280
Art. 23 Abs. 5 DBA-Luxemburg. Das Verbot der Diskriminierung fremdbeherrschter ...