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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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Anteile an Gesellschaften. Durch Art. 21 Abs. 4 DBA-Spanien 2011 wird der Besteuerungsvorbehalt Spaniens hinsichtlich Aktien oder anderer Anteile an Gesellschaften, deren Wirtschaftsgüter überwiegend aus in Spanien gelegenem unbeweglichen Vermögen bestehen, umgesetzt (vgl. Art. 22 Rz. 13 OECD-MK). Diese Regelung hat damit kein Vorbild im OECD-MA. Aus der Anwendung des Art. 21 Abs. 4 DBA-Spanien 2011 kann sich eine Doppelbesteuerung ergeben, wenn z.B. eine in Deutschland ansässige natürliche Person Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält, deren Geschäftsgegenstand im Halten und Verwalten vom spanischen Grundbesitz besteht. In diesem Fall kann Spanien nach Art. 21 Abs. 4 DBA-Spanien 2011 die Anteile besteuern, obwohl sie nicht einen in Spanien gelegenen Vermögensteil darstellen.

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