Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Änderungen im Vergleich zum OECD-MA (2014)
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Änderungen im Wortlaut. Art. 5 Abs. 5 OECD-MA (2017) regelt nach wie vor die Betriebsstätte, die durch einen abhängigen Vertreter begründet werden kann. Der Wortlaut der Vorschrift wurde modifiziert und der Anwendungsbereich ausgedehnt. Wesentlich ist, dass es für die Betriebsstättenbegründung gem. Art. 5 Abs. 5 S. 400 (2017) nicht mehr erforderlich ist, dass der Vertreter (a) mit Vollmacht, (b) im Namen des Vertretenen handelt und (c) den Prinzipal rechtlich bindet. Vielmehr ist es nach der Neuregelung im Wesentlichen ausreichend, wenn der Vertreter dauerhaft mindestens die Funktion einer „führenden Rolle“ beim Vertragsschluss übernimmt. Entscheidend ist damit nur noch das nachhaltige wirtschaftlich bedeutsame Tätigwerden des Vertreters im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen des Prinzipals im Quellenstaat.
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Eingeschränkte Fortgeltung der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 5 OECD-MA (2014). Wegen der tiefgreifenden Modifikationen gilt die Kommentierung zu Art. 5 Abs. 5 (2014) nur eingeschränkt fort. Nach wie vor Geltung hat die Kommentierung zum Regelu...