Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
245
Außerhalb Schachtelprivileg gilt grds. Quellensteuerbegrenzung auf 10 %. Sofern das Schachtelprivileg in Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 Buchst. a DBA-China nicht greift, gilt eine einheitliche Quellensteuerbegrenzung auf 10 % für sämtliche grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen.
246
Sondersatz für steuerbefreite Immobilieninvestmentvehikel. Für steuerbefreite Investmentvehikel, die Dividenden ausschütten, die unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen erzielt werden, gilt abweichend von der Quellensteuerbegrenzung auf 10 % gemäß Buchst. b eine Begrenzung auf 15 %.
247
Uneingeschränktes Besteuerungsrecht bei Abzugsfähigkeit der Einkünfte. Nr. 4 des Schlussprotokolls lässt das uneingeschränkte Besteuerungsrecht des Quellenstaates abweichend von Art. 10 Abs. 2 DBA-China für Dividenden (und Zinsen) wieder aufleben, wenn diese (a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) b...