Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Bestimmung des subjektiven Geltungsbereichs. Art. 1 bildet zusammen mit Art. 2 den I. Abschnitt des OECD-MA, der dessen Geltungsbereich festlegt. In diesem Zusammenhang beschreibt Art. 1 Abs. 1 den subjektiven Geltungsbereich, d.h. es wird geregelt, auf wen das Abkommen Anwendung findet bzw. wer sich hierauf berufen kann. Damit ist auch die Frage verbunden, was unter einem Abkommen zu verstehen ist und welche Regelungen neben dem eigentlichen Abkommenstext zum Abkommen zu zählen sind. Mit dem S. 103 OECD-MA 2017 wurde Art. 1 um Regelungen zur abkommensrechtlichen Behandlung hybrider Gebilde (Abs. 2) sowie um eine „Saving Clause“ (Abs. 3) ergänzt. Die konkreten Auswirkungen der mit dem Update des OECD-MA verbundenen Änderungen des Art. 1 dürften für die deutsche Abkommenspraxis allerdings eher gering sein. So hat sich Deutschland die Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 OECD-MA sowie die Umsetzung der entsprechenden Vorschriften aufgrund des Multilateralen Instruments ausdrücklich vorbehalten (, 117.1). Art. 2 legt dagegen den sachlichen Geltungsb...