Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
223
Japan als Wohnsitzstaat. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht nach Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan eingeschränkt, da dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zusteht.
224
Deutschland als Wohnsitzstaat. Auch Deutschland als Wohnsitzstaat ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in seinem Besteuerungsrecht nach Art. 22 Abs. 2 DBA-Japan beschränkt, da Japan kein Quellenbesteuerungsrecht hat.