Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode unter Aktivitätsvorbehalt. Die einer in China belegenen Betriebsstätte nach Art. 7 DBA-China zuzuordnenden Gewinne sind in Deutschland nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit. Etwas anderes gilt nur, wenn nicht eine Steueranrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-China in Betracht kommt. Hiernach werden Steuern auf Dividendenerträge aus Beteiligungen, deren Kapital zu weniger als 25 % unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, sowie Zinsen, Lizenzgebühren, Einkünfte, die nach Art. 13 Abs. 4 und 5 in China besteuert werden können, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und Einkünfte, die nach Art. 17 besteuert werden können, auf die deutsche Steuer angerechnet. Die Freistellung der Einkünfte gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China steht gem. Buchst. c unter dem Aktivitätsvorbehalt, der für die Bestimmung der aktiven Tätigkeiten auf § 8 Abs. 1—6 AStG verweist. Dieser gilt für freigestellte Einkünfte aus Art. 7, Art. 10, Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 und ...