Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 12 Abs. 1 EUBeitrG
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Eingehendes Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen. Stellt ein Mitgliedstaat ein Ersuchen um die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Vollstreckung, führt die Vollstreckungsbehörde diese Sicherungsmaßnahmen durch, sofern diese gem. §§ 324 ff. AO zulässig sind. Voraussetzung ist, dass die beantragte Sicherungsmaßnahme nach den rechtlichen Vorschriften des ersuchenden und des ersuchten Staats in einer vergleichbaren Situation zulässig ist. Sicherungsmaßnahmen greifen in die Rechte des betroffenen Vollstreckungsschuldners ein, bevor ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel vorliegt. Der EU-Gesetzgeber hat deshalb entschieden, dass Sicherungsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann erfolgen sollen, wenn in einer vergleichbaren Situation in beiden beteiligten Staaten eine Sicherungsmaßnahme rechtlich zulässig wäre. Dies entspricht dem Grundsatz der Reziprozität im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe.