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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

596

Art. 26 Abs. 1—5 DBA-Großbritannien 2010 fast vollständig übereinstimmend mit OECD-MA vor Änderung 2017. Art. 26 des DBA vom , in Kraft getreten am , entspricht fast vollständig dem damaligen Stand des OECD-MA. Die Neufassung ist nach Art. 32 Abs. 2 des DBA anzuwenden auf am oder nach dem im Abzugsweg erhobene Steuern und im Übrigen auf Steuerjahre, die am oder nach dem beginnen. Eine Abweichung gegenüber dem seinerzeitigen OECD-MA 2010 ist die Regelung der Antragsfrist (siehe dazu Rz. 597). Ferner weicht Art. 26 Abs. 4 DBA-Großbritannien insofern von Art. 25 S. 1815 Abs. 4 OECD-MA ab, als der Zusatz „gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission“ nicht aufgenommen wurde. Durch die Änderungen im OECD-MA 2017 haben sich inzwischen darüber hinaus zwei weitere Abweichungen ergeben: Zum einen ist anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.). Zum anderen ...

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