Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
596
Art. 26 Abs. 1—5 DBA-Großbritannien 2010 fast vollständig übereinstimmend mit OECD-MA vor Änderung 2017. Art. 26 des DBA vom , in Kraft getreten am , entspricht fast vollständig dem damaligen Stand des OECD-MA. Die Neufassung ist nach Art. 32 Abs. 2 des DBA anzuwenden auf am oder nach dem im Abzugsweg erhobene Steuern und im Übrigen auf Steuerjahre, die am oder nach dem beginnen. Eine Abweichung gegenüber dem seinerzeitigen OECD-MA 2010 ist die Regelung der Antragsfrist (siehe dazu Rz. 597). Ferner weicht Art. 26 Abs. 4 DBA-Großbritannien insofern von Art. 25 S. 1815Abs. 4 OECD-MA ab, als der Zusatz „gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission“ nicht aufgenommen wurde. Durch die Änderungen im OECD-MA 2017 haben sich inzwischen darüber hinaus zwei weitere Abweichungen ergeben: Zum einen ist anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.). Zum anderen ist in der Schiedsklausel der Beginn der Einigungsfrist leicht abweichend definiert (vgl. oben Rz. 27...