Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Definition wichtiger abkommensrechtlicher Begriffe. Art. 3 Abs. 1 enthält allgemeine Begriffsbestimmungen für die Anwendung einzelner Abkommensbestimmungen. Die Norm gewährleistet dadurch, dass bestimmte Ausdrücke einheitlich ausgelegt und an unterschiedlichen Stellen im OECD-MA nicht (mehrfach) erläutert werden müssen. Im Hinblick auf den Begriff der „Person“, der im OECD-MA mehrfach auftaucht (vgl. Rz. 14), genügt somit die einleitende Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a. Dies trägt auch zur Übersichtlichkeit des Abkommens bei.